VERPACKUNGSGESETZWichtige Informationen für unsere Kunden zum Verpackungsgesetz Darin wird jeder Hersteller oder Händler, der eine Verpackung in den Verkehr bringt, die bei privaten Endverbrauchern sowie gleichgestellten Einrichtungen (wie Hotels oder Krankenhäuser) als Müll anfällt, dazu verpflichtet, sich bei der "Stiftung Zentrale Stelle Verpackungsregister" kostenlos zu registrieren und die anfallenden Verpackungen bei einem kostenpflichtigen dualen System anzumelden. Die Höhe der finanziellen Beteiligung richtet sich dabei nach der Menge und Materialart der Verkaufsverpackungen. Als Hersteller gilt auch die Textilreinigung und die Wäscherei. Verantwortung stehen, uns als Erstinverkehrbringer von Verkaufsverpackungen an den Kosten der Entsorgung zu beteiligen. sind Verpackungen, die typischerweise beim Endverbraucher oder einer gleichgestellten Einrichtung (s. o.) als Müll anfallen und die erst beim Letztvertreiber mit Ware befüllt werden, um eine Übergabe an den privaten Endverbraucher zu ermöglichen oder zu unterstützen. Beispielsweise Folien, Papier, Tüten usw. dass Sie vom Vorvertreiber eine Vorlizenzierung der Produkte verlangen können. In dem Fall entfällt für Sie die Pflicht, sich registrieren zu lassen. Sie können uns somit beauftragen, die Dienstleistung, also die Lizenzabgabe für systembeteiligungspflichtige Verpackungsmaterialien, für Sie durchzuführen. Die Gebühren (siehe unten) werden dann in der Rechnung separat ausgewiesen. Auf Wunsch stellen wir Ihnen einen vorgedruckten Auftrag zur Berechnung und Abführung der Gebühren (Download unten) zur Verfügung. dass die gelieferten Produkte vorlizenziert sind, denn die Nachweisführung obliegt Ihnen! dass ein Merkmal einer Servicepackung ist, dass die Befüllung und die Abgabe an den Endkunden in räumlicher Nähe erfolgen muss, also z. B. in einem an den Verkaufsraum angrenzenden Arbeitsraum. Die Nähe liegt grundsätzlich nicht mehr vor, wenn zwischen Befüllung und Ort der Übergabe an den Endverbraucher ein Transport auf öffentlichen Straßen erfolgt. Sobald also die verpackte Ware an eine Annahmestelle oder eine sonstige Abnahmestelle (Krankenhaus, Altenheim usw.) geliefert wird, handelt es sich nicht mehr um eine Serviceverpackung, sondern um eine gewöhnliche Verkaufsverpackung. Bei dieser Verpackungsart ist eine Vorverlagerung der Systembeteiligungspflicht nicht möglich, hier treten für den Betrieb die Pflicht zur eigenen Registrierung sowie die weiteren Pflichten des Verpackungsgesetzes ein. und Ihre Verpackungen zu lizenzieren, liefern wir Ihnen die gewünschten Artikel ohne Berechnung einer Entsorgungsgebühr. ohne Anmeldung in den Verkehr zu bringen. Verstöße dagegen werden mit hohen Bußgeldern bestraft. natürlich stehen auch wir Ihnen gern mit Beratung zur Verfügung. Siehe auch http://www.verpackungsregister.org Lizenzgebühren, die wir unseren Kunden berechnen
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